§ 4 SparSichSaarGDV
Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion Saarbrücken.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.