§ 1 SpFV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt
- 1.
- auf den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
- 2.
- auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.
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