§ 18 SpFV
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 11 Satz 3 oder § 13 Absatz 4 Satz 2 einen dort genannten Sportbootführerschein nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 4.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt,
- 5.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zulässt,
- 6.
- entgegen § 14 Absatz 4 ein Sportboot führt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt oder
- 2.
- eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichnete Handlung in Bezug auf den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen begeht.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
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