§ 3 SpielzHerstAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 7.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen,
- 9.
- Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
- 10.
- Herstellen von Rohteilen,
- 11.
- Veredeln von Oberflächen,
- 12.
- Zusammenfügen und Montieren,
- 13.
- Dekorieren,
- 14.
- Qualitätssicherung.
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