§ 7 SpielzHerstAusbV
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben einschließlich Arbeitsablaufplan durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Aufzeichnen, Zuschneiden und Zusammennähen von textilen Flächengebilden,
- 2.
- Aufzeichnen, Zuschneiden und Zusammennähen von Plüsch,
- 3.
- Anfertigen von flächenhaften Holzteilen unter Einbeziehung von Handmaschinen und Montieren zu Baugruppen.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
- 1.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- 2.
- Herkunft, Aufbau und Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
- Arten der Oberflächenveredlung,
- 4.
- Techniken der Rohteilherstellung,
- 5.
- fachbezogene Berechnungen,
- 6.
- Qualitätssicherung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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