§ 7 SportFortbV
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist die Prüfungsleistung für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,
- 2.
- nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
- a)
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 1 und
- b)
- die Präsentation nach § 3 Absatz 5 Satz 1.
- 1.
- die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.