§ 8 SRV

Störungen

Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Störungen unverzüglich Kenntnis erlangt. Störungen sind unverzüglich zu beheben.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.