§ 1 StAbzVeranlZÜV
Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern
Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für
- 1.
- die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung,
- 2.
- die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes,
- 3.
- die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes,
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