StÄndG 1966
(1) Die Vorschriften des Artikels 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 und des Artikels 6 Nr. 2 sind anzuwenden
- 1.
- im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf die Entgelte, die nach dem 31. Dezember 1966 vereinnahmt werden,
- 2.
- im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten auf die Lieferungen, die nach dem 31. Dezember 1966 bewirkt werden.
(2) Die Vorschriften des Artikels 4 Nr. 3, des Artikels 5 und des Artikels 6 Nr. 1 sind anzuwenden auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1966 ausgeführt werden.
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