§ 6 StÄndG 1969
Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus
(1)
(2) Änderungen und Ergänzungen der Satzungen des Verbandes, die mit Rücksicht auf Absatz 1 vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.