§ 40a StAG

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der vor dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden, soweit er günstigere Bestimmungen enthält.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.