§ 2a StatRegG
Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben:
- 1.
- Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
- 2.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 3.
- Name oder Firma sowie Anschrift,
- 4.
- Rechtsform,
- 5.
- Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,
- 6.
- bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.