§ 9 StatRegG
Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln:
- 1.
- wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),
- 2.
- Zahl der tätigen Personen und der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,
- 3.
- Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.
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