§ 12 StBAPO
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Leistungspunktzahl | Notenpunktzahl | Note | Notendefinition |
ab 96,00 | 15 | sehr gut (1) | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
ab 91,00 | 14 | ||
ab 87,00 | 13 | gut (2) | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
ab 82,00 | 12 | ||
ab 78,00 | 11 | ||
ab 73,00 | 10 | befriedigend (3) | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung |
ab 68,00 | 9 | ||
ab 64,00 | 8 | ||
ab 59,00 | 7 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
ab 54,00 | 6 | ||
ab 50,00 | 5 | ||
ab 40,00 | 4 | mangelhaft (5) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
ab 30,00 | 3 | ||
ab 25,00 | 2 | ||
ab 20,00 | 1 | ungenügend (6) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten |
unter 20,00 | 0 |
(2) Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.
(3) Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet. Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Diese werden folgenden Noten zugeordnet:
Durchschnittsnotenpunktzahl | Note |
13,50 bis 15,00 | sehr gut |
11,00 bis 13,49 | gut |
8,00 bis 10,99 | befriedigend |
5,00 bis 7,99 | ausreichend |
2,00 bis 4,99 | mangelhaft |
0,00 bis 1,99 | ungenügend |
(4) Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet:
Endnotenpunktzahl | Prüfungsgesamtnote |
540 bis 600 | sehr gut |
440 bis 539,99 | gut |
320 bis 439,99 | befriedigend |
200 bis 319,99 | ausreichend |
80 bis 199,99 | mangelhaft |
0,00 bis 79,99 | ungenügend |
(5) § 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
Fußnote(n):
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
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