§ 12 StBAPO

Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunkte
an der erreichbaren
Leistungspunktzahl
NotenpunktzahlNoteNotendefinition
ab 96,0015sehr gut
(1)
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
ab 91,0014
ab 87,0013gut
(2)
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
ab 82,0012
ab 78,0011
ab 73,0010befriedigend
(3)
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
ab 68,009
ab 64,008
ab 59,007ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
ab 54,006
ab 50,005
ab 40,004mangelhaft
(5)
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ab 30,003
ab 25,002
ab 20,001ungenügend
(6)
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
unter 20,000

(2) Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.

(3) Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet. Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Diese werden folgenden Noten zugeordnet:

DurchschnittsnotenpunktzahlNote
13,50 bis 15,00sehr gut
11,00 bis 13,49gut
8,00 bis 10,99befriedigend
5,00 bis 7,99ausreichend
2,00 bis 4,99mangelhaft
0,00 bis 1,99ungenügend

(4) Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet:

EndnotenpunktzahlPrüfungsgesamtnote
540 bis 600sehr gut
440 bis 539,99gut
320 bis 439,99befriedigend
200 bis 319,99ausreichend
80 bis 199,99mangelhaft
0,00 bis 79,99ungenügend

(5) § 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.

Fußnote(n):

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

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