§ 37 StBAPO
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- 2.
- mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss kann Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen.
(5) Die Laufbahnprüfung und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit im mündlichen Teil der Laufbahnprüfungen mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt an der Laufbahnprüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses teilzunehmen.
Fußnote(n):
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.