§ 4 StBAPO
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Hat die Beamtin oder der Beamte die Einführung um insgesamt mehr als einen Monat unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
- 1.
- das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden Vorbereitungszeit nachholen kann oder
- 2.
- sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
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