§ 61 StBAPO

Prüfungsausschuss

(1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender und
2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer.
Anstelle der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes können dem Prüfungsausschuss Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen der Verwaltung angehören. Dem Prüfungsausschuss können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss kann Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen.

(5) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt, an der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung einschließlich der Beratungen teilzunehmen.

Fußnote(n):

(+++ § 61: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

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