§ 65 StBAPO
Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis
(1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl der Zwischenprüfung fest. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Endnotenpunktzahl ist die Summe aus
- 1.
- dem 10-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung und
- 2.
- dem 30-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung.
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils der Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind,
- 2.
- in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und
- 3.
- die Endnotenpunktzahl mindestens 200 beträgt.
(4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote für die Zwischenprüfung fest.
Fußnote(n):
(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
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