§ 7 StBAPO
Ausbildungsakte und Einsichtnahme
(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle führt eine Ausbildungsakte.
(2) Die Beamtinnen und Beamten können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsunterlagen nehmen. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.
(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte mindestens fünf und längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet.
Fußnote(n):
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.