§ 75 StBAPO

Niederschrift

(1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen.

(2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prüfungsakte zu nehmen.

Fußnote(n):

(+++ § 75: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

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