Anlage 2 StBAPO

(zu § 29 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1932)

FächerMindest-
unterrichtsstunden
und anteilige
Übungsstunden
Unterrichtsstunden
insgesamt
 1.Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung40
 2.Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes
 3.Allgemeines Abgabenrecht75
 4.Allgemeine Rechtskunde
 5.Steuern vom Einkommen und Ertrag180
 6.Umsatzsteuer45
 7.Buchführung und Bilanzwesen75
 8.Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
 9.Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen)
10.Wirtschafts- und Sozialkunde
11.Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)35
12.Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung60
Mindestunterrichtsstunden insgesamt510
Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindestunterrichtsstunden vorgesehen sind, zusätzliche Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden290
Gesamtstunden800

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.