§ 3 StBerGÄndG 3

Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren

Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.