§ 22 StBPPV
Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
(1) Die Bundessteuerberaterkammer sperrt ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, sobald
- 1.
- der Eintrag zum Postfachinhaber im Berufsregister gelöscht wurde oder
- 2.
- der Postfachinhaber die Sperrung beantragt hat.
(2) Nach der Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs besteht zu diesem kein Zugang mehr. Die Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxistreuhänder nach § 19 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfächer dürfen nicht adressierbar sein.
(4) Sofern die Sperrung aufgrund eines Antrags des Postfachinhabers erfolgt ist, ist sie auf dessen Antrag wieder aufzuheben.
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