§ 9 StBPPV
Sperrung eines Nutzerkontos
(1) Sobald der Eintrag zu einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft aus dem Berufsregister gelöscht wurde, übermittelt die Steuerberaterkammer der Bundessteuerberaterkammer unverzüglich
- 1.
- den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellungsfähige Anschrift dieser Person oder
- 2.
- den Namen oder die Firma sowie die Rechtsform und eine zustellungsfähige Anschrift dieser Berufsausübungsgesellschaft.
(2) Die Bundessteuerberaterkammer sperrt in den Fällen des Absatzes 1 das Nutzerkonto der betreffenden Person oder Berufsausübungsgesellschaft auf der Steuerberaterplattform. Nach der Sperrung des Nutzerkontos besteht zu diesem kein Zugang mehr. Die Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxistreuhänder nach § 7 bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber eines Nutzerkontos von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.
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