§ 8 StDAV
Ergänzende Regelungen und Verfahrensdokumentation
Bei Einrichtung eines Abrufverfahrens sind von den beteiligten Stellen zu regeln und in einer für sachverständige Dritte verständlichen Weise zu dokumentieren
- 1.
- Anlass, Zweck und beteiligte Stellen des Abrufverfahrens,
- 2.
- die notwendigen technischen Voraussetzungen und die verwendeten Programme,
- 3.
- die zum Abruf bereitgehaltenen Daten,
- 4.
- auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die verantwortlichen Stellen über die Abrufbefugnis anderer Behörden zu unterrichten sind,
- 5.
- 6.
- die protokollierende Stelle,
- 7.
- die zur Identifizierung, Authentisierung und Verschlüsselung verwendeten Verfahren,
- 8.
- die für die Vergabe und Verwaltung von Benutzerkennungen, Passwörtern und Ausweiskarten sowie die für die Prüfung der aufgezeichneten Abrufe und Stichproben zuständigen Stellen,
- 9.
- Art und Umfang der Maßnahmen zur nachträglichen Überprüfung eingeräumter Abrufbefugnisse sowie die Frist zur Aufbewahrung der revisionsfähigen Unterlagen,
- 10.
- die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach § 7,
- 11.
- das Verfahren zur Erprobung und zur Qualitätssicherung der Programme vor dem Einsatz,
- 12.
- die Fristen, nach deren Ablauf Daten zum Abruf durch Abrufberechtigte außerhalb der für die Speicherung verantwortlichen Stelle nicht mehr für einen Datenabruf bereitgehalten werden dürfen,
- 13.
- die sonstigen zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen sowie zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
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