§ 1 SteinkohleFinG
Zweck
(1) Die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland wird zum Ende des Jahres 2018 beendet.
(2) Dieses Gesetz dient der Finanzierung
- a)
- des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess bis zum Jahr 2018,
- b)
- der Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen,
- c)
- der ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen und
- d)
- des sozialverträglichen Anpassungsprozesses für ältere Arbeitnehmer des deutschen Steinkohlenbergbaus.
(3) Ansprüche auf Zuschusszahlungen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
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