§ 4 StepVG
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
- 1.
- der Stiftungsrat und
- 2.
- der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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