§ 43 StGB

Ersatzfreiheitsstrafe

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.