§ 1 StGBuaÄndG 1989
Offenbart der Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhängenden Straftat selbst oder durch Vermittlung eines Dritten gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis geeignet ist,
- 1.
- die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern,
- 2.
- die Aufklärung einer solchen Straftat, falls er daran beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder
- 3.
- zur Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer solchen Straftat zu führen,
Fußnote(n):
(+++ Art. 4 § 1: Zur Anwendung vgl. Art. 4 § 5 +++)
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