§ 15 StiftBTG

Genehmigung

(1) Die Genehmigung einer Stiftung wird durch die Stiftungsbehörde erteilt.

(2) Die Genehmigung darf nicht unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

(3) Eine Ausfertigung der Stiftungsurkunde, der Satzung und Genehmigung sind bei der Stiftungsbehörde zu hinterlegen.

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