§ 13 StIKoVetV

Sitzungsniederschrift

(1) Die Geschäftsstelle fertigt für jede Sitzung eine Sitzungsniederschrift, die Ort und Tag der Sitzung, die Beratungsgegenstände, den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Beratungen sowie die Stimmenverhältnisse ausweist. Minderheitsvoten werden in der Niederschrift vermerkt. Der Sitzungsniederschrift ist eine Liste der Sitzungsteilnehmer getrennt nach ordentlichen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern beizufügen.

(2) Die Sitzungsniederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von einem oder einer Beauftragten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.

(3) Die Geschäftsstelle übersendet die Sitzungsniederschrift an die Mitglieder, das Bundesministerium und das Paul-Ehrlich-Institut.

(4) Die Ergebnisse der Sitzung werden vom Friedrich-Loeffler-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Fußnote(n):

(+++ § 13 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 +++)

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