§ 9 StIKoVetV
Geschäftsstelle
(1) Die Kommission hat eine in Angelegenheiten der Kommission fachlich unabhängige Geschäftsstelle beim Friedrich-Loeffler-Institut.
(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte der Kommission einschließlich der Vorbereitung der Sitzungen und der Vorbereitung, Weiterleitung und Bekanntmachung ihrer Beschlüsse und unterstützt die Kommission, die Arbeitskreise und die Berichterstatter bei der Wahrnehmung ihren Aufgaben.
Fußnote(n):
(+++ § 9 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.