§ 4 StmStbAusbV
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Steinmetzarbeiten oder
- b)
- Steinbildhauerarbeiten sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,
- 2.
- Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 3.
- Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 4.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen,
- 5.
- Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen,
- 6.
- Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten,
- 7.
- Herstellen von Profilen,
- 8.
- Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten,
- 9.
- Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten,
- 10.
- Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien,
- 11.
- Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen,
- 12.
- Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken,
- 13.
- Einsetzen von programmierbaren Maschinen sowie
- 14.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten sind:
- 1.
- Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen,
- 2.
- Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassaden,
- 3.
- Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen und Grabanlagen sowie
- 4.
- Instandhalten und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten sind:
- 1.
- Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen,
- 2.
- Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen sowie
- 3.
- Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz.
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