§ 4 StoffBilV

Ermittlung der dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor

(1) Der Betriebsinhaber hat die dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor

1.
auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Lieferscheinen oder Rechnungen, für die jeweilige Zufuhr und
2.
unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere
zu ermitteln. Die Nährstoffzufuhr durch Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial ist nur für Getreide, Mais, Kartoffeln und Körnerleguminosen zu ermitteln.

(2) Die Gehalte an Stickstoff und Phosphor sind vom Betriebsinhaber zu ermitteln

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung,
2.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden oder
3.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
Soweit Kennzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Messergebnisse auf der Grundlage von Satz 1 Nummer 2 vorliegen, sind diese für die Ermittlung der Gehalte heranzuziehen. Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 3 sind mindestens die Werte nach Anlage 1 dieser Verordnung zu berücksichtigen. Im Falle von Stoffen oder Tierarten, die nicht von Anlage 1 erfasst sind, sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Werte für die Gehalte an Stickstoff, Phosphor oder Phosphat heranzuziehen.

Fußnote(n):

(+++ § 4 Abs. 2 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)

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