§ 4 StoffBilV
Ermittlung der dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
(1) Der Betriebsinhaber hat die dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
- 1.
- auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Lieferscheinen oder Rechnungen, für die jeweilige Zufuhr und
- 2.
- unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere
(2) Die Gehalte an Stickstoff und Phosphor sind vom Betriebsinhaber zu ermitteln
- 1.
- auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung,
- 2.
- auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden oder
- 3.
- auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
Fußnote(n):
(+++ § 4 Abs. 2 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
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