§ 14 StrabBlPV

Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat den Nachweis eines umfassenden Fachwissens in den vier Fächern nach § 12 Abs. 4 zu erbringen.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Kandidaten in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.

(3) Die Leistung des Kandidaten ist in jedem Fach vom Prüfungsausschuß zu bewerten.

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