§ 1 StrafAktÜbV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Strafverfahrensakten
- 1.
- der Staatsanwaltschaften;
- 2.
- der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;
- 3.
- der Gerichte.
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