§ 1 StrandschutzwerkSicherungsV
Befahrensverbot
(1) Das Befahren der als Promenadenweg ausgebauten Berme auf der Uferschutzmauer der Insel Borkum vom nördlichen Anfang (Buhne 1) bis einschließlich Buhne 28 und des anschließenden Asphaltdeckwerkes bis zum südlichen Ende (Buhne 35) sowie der dazugehörigen Buhnen mit Kraftfahrzeugen einschließlich Krafträdern, Kleinkrafträdern und Mobilitätshilfen ist verboten.
(2) Das Befahrensverbot ist durch das Schild 1 der Anlage zu dieser Verordnung, durch Zäune oder durch Schranken kenntlich gemacht.
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