§ 16 StrBetrManBAProFV
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 13 sind die vier Prüfungsleistungen nach § 13 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 13 Absatz 4, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.
(3) In der schriftlichen Prüfung nach § 14 sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 14 Absatz 4, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.
(4) In der Projektarbeit nach § 15 sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
- die schriftliche Hausarbeit nach § 15 Absatz 2 bis 4,
- 2.
- die Präsentation nach § 15 Absatz 5,
- 3.
- das Fachgespräch nach § 15 Absatz 6.
- 1.
- die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit mit 70 Prozent,
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit 15 Prozent und
- 3.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit 15 Prozent.
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