Art 9 StrFinG
Betriebsbeihilfe für den Werkfernverkehr im Zonenrandgebiet und in den Frachthilfegebieten
(1) Eine Betriebsbeihilfe für das im Werkfernverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes bis zum 31. Dezember 1981 verbrauchte Gasöl wird gewährt an Inhaber von Lastkraftwagen, die ihren Standort im Zonenrandgebiet oder in den Frachthilfegebieten haben. Voraussetzung ist, daß das Gasöl zu Beförderungen gedient hat
- a)
- unmittelbar zwischen Berlin West und dem Bundesgebiet,
- b)
- unmittelbar zwischen dem Zonenrandgebiet oder den Frachthilfegebieten und dem übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes,
- c)
- innerhalb des Zonenrandgebietes oder der Frachthilfegebiete.
(2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für je 100 kg des Verbrauches 8,30 DM angesetzt.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über
- 1.
- die Verteilung der Mittel und die Berechnung der Beihilfen,
- 2.
- das Verfahren.
(4) Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann davon abhängig gemacht werden, daß diese einen Betrag von 200 Deutsche Mark für den Abrechnungszeitraum übersteigen.
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