§ 3 StrKrVerkLeistV
Anmeldung von Verkehrsleistungen
Die öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrsleistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern. Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmeldefristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit den Streitkräften.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.