§ 115 StrlSchG
Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte
(1) Verantwortlich für die Unterrichtung, Aus- und Fortbildung ihrer eigenen Einsatzkräfte sind
- 1.
- die Strahlenschutzverantwortlichen,
- 2.
- die Behörden, die gemäß den Notfallplänen des Bundes und der Länder für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständig sind oder an diesen Maßnahmen mitwirken und
- 3.
- die an der Notfallreaktion mitwirkenden Organisationen.
(2) Verantwortlich für den Schutz der Einsatzkräfte im Notfalleinsatz sind
- 1.
- die Strahlenschutzverantwortlichen hinsichtlich ihrer eigenen und der in ihrem Auftrag tätigen Einsatzkräfte,
- 2.
- hinsichtlich der anderen Einsatzkräfte
- a)
- die Behörde, die den Notfalleinsatz mehrerer Behörden oder mitwirkender Organisationen leitet oder
- b)
- die Behörden und Organisationen, die für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständig sind oder an diesen Maßnahmen mitwirken, soweit die Einsatzkräfte nicht einer den Notfalleinsatz leitenden Behörde unterstellt sind.
Fußnote(n):
(+++ § 115: zur Anwendung vgl. § 116 +++)
(+++ § 115: Inkraft gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 G. v. 27.6.2017 I, 1966 mWv 1.10.2017 +++)
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