§ 162 StrlSchG
Aufgaben der Länder
(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere
- 1.
- in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsgegenständen, sofern diese als Indikatoren für die Umweltradioaktivität dienen,
- 2.
- in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
- 3.
- im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,
- 4.
- in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie
- 5.
- im Boden und in Pflanzen.
(2) Die Länder übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 ermittelt haben.
Fußnote(n):
(+++ § 162: Inkraft gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 G. v. 27.6.2017 I, 1966 mWv 1.10.2017 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.