§ 166 StrlSchG
Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition
(1) Die Körperdosen einer Person aus beruflicher Exposition sind zu addieren, wenn sie nach diesem Gesetz oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung in mehreren der folgenden Bereiche zu ermitteln sind:
- 1.
- bei Tätigkeiten als beruflich exponierte Person,
- 2.
- im Zusammenhang mit Radon am Arbeitsplatz,
- 3.
- bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung der Exposition bei radioaktiven Altlasten sowie sonstigen Betätigungen im Zusammenhang mit radioaktiven Altlasten und
- 4.
- bei anmeldebedürftigen sonstigen bestehenden Expositionssituationen.
(2) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes erfolgte Expositionen, die denen nach Absatz 1 entsprechen, sind bei der Ermittlung der beruflichen Exposition zu berücksichtigen.
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