§ 178 StrlSchG
Strahlenschutzrechtliche Aufsicht
Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen unterliegt der Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Dies gilt nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme
- 1.
- 2.
- der Rechtsverordnungen nach § 95 und
- 3.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.