§ 189 StrlSchG
Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig für
- 1.
- die Prüfung der Anzeige des Betriebs von Luftfahrzeugen sowie die Untersagung des Betriebs,
- 2.
- die Anerkennung von Rechenprogrammen zur Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals,
- 3.
- die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen zum Schutz vor Expositionen von Personen durch kosmische Strahlung beim Betrieb von Luftfahrzeugen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
- 4.
- die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz, soweit sie im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen erforderlich ist, und
- 5.
- die Anerkennung von Kursen, soweit sie dem Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen dienen.
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