§ 44 StrlSchG

Rückführung von Konsumgütern

Wer als Hersteller eines Konsumguts einer Genehmigung nach § 40 bedarf und nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 ein Rücknahmekonzept zu erstellen hat, hat sicherzustellen, dass das Konsumgut kostenlos zurückgenommen wird. Der Letztverbraucher hat das Konsumgut nach Beendigung des Gebrauchs unverzüglich der in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 angegebenen Stelle zurückzugeben.

Fußnote(n):

(+++ § 44 Satz 1: zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 1 +++)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.