Anlage 1 StrlSchG
(zu § 5 Absatz 32)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2046)
Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Materialien:
- 1.
- Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und aus der Tiefengeothermie;
- 2.
- Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung;
- 3.
- nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit);
- 4.
- Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube
- a)
- aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen,
- b)
- aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung dieser Erze und Mineralien anfallen;
- 5.
- Materialien, die den in Nummer 4 genannten Erzen entsprechen und die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen;
- 6.
- Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie.
- 1.
- Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,
- 2.
- Formstücke aus den in Satz 1 genannten Materialien sowie
- 3.
- 1.
- deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g) liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oder
- 2.
- die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.
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