Anlage 8 StrlSchG
(zu § 127 Absatz 1 Nummer 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2056)
- 1.
- Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
- 2.
- Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
- 3.
- Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.
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