§ 2 StromNZV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
- Fahrplandie Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;
- 2.
- Jahresmehr- und JahresmindermengenArbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;
- 3.
- Lastgangdie Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;
- 4.
- Lastprofileine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;
- 5.
- Lieferantein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;
- 6.
- (weggefallen)
- 7.
- Netznutzungsvertragder in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;
- 8.
- (weggefallen)
- 9.
- (weggefallen)
- 10.
- (weggefallen)
- 10a.
- (weggefallen)
- 11.
- Unterbilanzkreisein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;
- 12.
- (weggefallen)
- 13.
- Zählerstandsgangeine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;
- 14.
- Zählpunktder Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.