§ 31 StromPBG

Elektrizitätsversorgungsunternehmen

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet mitzuteilen

1.
dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
a)
unverzüglich nachdem die Formularvorlagen nach § 35 zur Verfügung stehen,
aa)
bilanzkreisscharf
aaa)
die an Letztverbraucher über das Netz gelieferten Strommengen insgesamt,
bbb)
die an Letztverbraucher über das Netz gelieferten Strommengen, für die ein Arbeitspreis oberhalb des jeweiligen Referenzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 mit dem Letztverbraucher vereinbart ist und die nach § 4 in Verbindung mit § 6 zu entlasten sind,
ccc)
die den Letztverbrauchern gewährten jeweiligen monatlichen Entlastungsbeträge,
bb)
den gewichteten Durchschnittspreis für die über das Netz gelieferten Strommengen nach Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach
aaa)
den vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angebotenen Preissegmenten,
bbb)
dem jeweils geltenden Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3,
b)
unverzüglich nach der Endabrechnung nach § 12, jeweils bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zusammengefasst die Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge,
2.
der Prüfbehörde
a)
auf Verlangen letztverbraucher- und netzentnahmestellenbezogen
aa)
die Endabrechnungen und Buchungsbelege der gewährten oder zurückgeforderten Entlastungsbeträge,
bb)
die zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende Preisvereinbarung sowie etwaige Preisanpassungen mit den jeweiligen Zeiträumen ihrer Geltung,
b)
sämtliche Letztverbraucher mit Namen und Anschrift,
aa)
deren Vorbehalt der Rückforderung das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 in den Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa aufgehoben hat und
bb)
denen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen insgesamt Entlastungsbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat,
3.
bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023
a)
dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungsverhältnisses,
aa)
das bislang an der Netzentnahmestelle gewährte Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert, der dem Entlastungskontingent nach § 6 zugrunde liegt,
bb)
den dem Entlastungskontingent zugrunde liegenden Referenzwert sowie die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde,
cc)
die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge,
dd)
sofern einschlägig, den Schätzbetrag nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b,
ee)
sofern einschlägig, die vereinbarte monatliche Verteilung des Entlastungskontingents,
b)
dem Letztverbraucher in der Schlussrechnung die Angaben nach Buchstabe a und
4.
Letztverbrauchern bei Neuabschlüssen von Energielieferverträgen die Informationen nach Absatz 2 in Textform.

(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen veröffentlichen über die Entlastung nach § 4 in leicht auffindbarer und verständlicher Form verbunden mit dem Hinweis, dass Energieeinsparungen auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können. Schließt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einem bisher nicht von ihm belieferten Letztverbraucher einen Liefervertrag über Strom ab oder erhöht es seine Preise, so ist es verpflichtet, dem Letztverbraucher die Informationen nach Satz 1 in Textform zu übermitteln. Im Fall des Satzes 2 ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass ungeachtet der Preisbremsen für den Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein kann.

(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrauchers oder Kunden für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Datensatz zu übermitteln. Auf Antrag kann die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, dabei sind in diesem Fall die Informationen nach Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln. Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie die Verbrauchsabrechnung.

(4) Die Informationspflichten nach § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 5 Absatz 2 und 3 der Stromgrundversorgungsverordnung sind während des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach Teil 2 nicht anzuwenden.

Fußnote(n):

(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)

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